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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Lehrer hat weder einen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Kustodiates noch Parteistellung im "Verfahren" betreffend die Schaffung eines Kustodiates bzw seine Betrauung mit einem solchen. Dies entspricht dem Grundsatz, daß ein Beamter auf Fragen der organisatorischen Gestaltung der von seinem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber eingerichteten Behörden auch dann keinen Einfluß nehmen kann, wenn diese Gestaltung für ihn dienstrechtliche oder besoldungsrechtliche Konsequenzen hat (Hinweis E 16.1.1975, 1811/74).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120058.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008