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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Ist ein unmittelbarer Vergleich der Arbeitsplätze mangels Gleichartigkeit der Aufgaben bzw Tätigkeiten gar nicht oder nur teilweise möglich, so muß das für die Einstufung in die jeweilige Funktionsgruppe hinsichtlich der gesetzlichen Kriterien maßgebende Wesen der Richtverwendungen genauso wie das Maß bzw die Gewichtung der vorgenommenen Bewertung nach den gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet werden (hier: Arbeitsplatzbewertung eines Leiters des Verkehrsamtes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120421.X04Im RIS seit
25.01.2001