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E1ENorm
11992E048 EGV Art48;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:96/12/0250 B 22. Oktober 1997 Vorabentscheidungsverfahren:* EuGH-Entscheidung: EuGH 61996CJ0015 15. Jänner 1998Rechtssatz
Die besondere Dienstalterszulage gem § 50a GehG ist nicht Bestandteil der regelhaften Besoldung und sieht wegen ihrer Widmung als Treueprämie als Anspruchsvoraussetzung eine bestimmte Dauer der Dienstleistung als ordentlicher Universitätsprofessor (Hochschulprofessor) an österreichischen Universitäten vor. Von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen darf keine gänzliche oder teilweise Nachsicht geübt werden. Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten erfolgt im Rahmen des sog "Marktwertes" bei den Berufungsverhandlungen ihre weitere Berücksichtigung für die besondere Dienstalterszulage ist auch bei österreichischen Wissenschaftlern, die nach einer Tätigkeit im Ausland wieder in Österreich lehren, nicht vorgesehen und wäre dem von EuGH (Hinweis Urteil EuGH 15.1.1998, C-15/96) als Rechtfertigung einer an sich gegen das Diskriminierungsverbot verstoßenden Regelung anerkannten Gedanken der Honorierung der langjährigen Treue zu EINEM Dienstgeber (Bund als Rechtsträger von Universitäten) widersprechend.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996CJ0015 Schoening-Kougebetopoulou VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120167.X02Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012