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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenn die Beamtin oder der Beamte unter Bezug auf ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission Schadenersatz nach § 15 BGBG 1993 geltend macht, so kommt diesem Gutachten zweifellos die Bedeutung EINES Beweismittels zu. Da aber keine gesetzliche Bindungswirkung vorgesehen ist, trifft die Behörde die Verpflichtung, den nach § 15 BGBG 1993 entscheidenden Sachverhalt unter Heranziehung der für die Auswahlentscheidung maßgebenden Organwalter und nach Einräumung des Parteiengehörs in einem rechtsstaatlichen Verfahren festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120189.X05Im RIS seit
22.02.2002