RS Vwgh 1998/6/24 96/12/0189

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §37;
BGBG 1993 §15 Abs1;
BGBG 1993 §23;
BGBG 1993 §3 Z5;

Rechtssatz

Wenn die Beamtin oder der Beamte unter Bezug auf ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission Schadenersatz nach § 15 BGBG 1993 geltend macht, so kommt diesem Gutachten zweifellos die Bedeutung EINES Beweismittels zu. Da aber keine gesetzliche Bindungswirkung vorgesehen ist, trifft die Behörde die Verpflichtung, den nach § 15 BGBG 1993 entscheidenden Sachverhalt unter Heranziehung der für die Auswahlentscheidung maßgebenden Organwalter und nach Einräumung des Parteiengehörs in einem rechtsstaatlichen Verfahren festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120189.X05

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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