RS Vwgh 1998/6/25 96/15/0167

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §21 Abs1;
FinStrG §31 Abs1;
FinStrG §31 Abs5;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/04 91/13/0021 1 VwSlg 6706 F/1992

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Fortsetzungszusammenhang besteht, ist nicht allein die Gleichartigkeit der Verübung und der gleiche Zweck der Handlungen maßgebend, sondern es kommt insbesondere auch darauf an, daß die einzelnen Akte sich nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzeptes darstellen (Hinweis OGH 3.6.1975, 10 Os 45/75, SSt 46/26).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150167.X06

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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