RS Vwgh 1998/6/25 96/15/0251

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §6 Z1;

Rechtssatz

Hat der AbgPfl Software entwickelt, wobei ihm hinsichtlich dieser der urheberrechtliche Schutz zukommt und überläßt er seinen Kunden jeweils die Rechte auf Nutzung der Software, wobei den Kunden entweder die Datenträger zur Verfügung gestellt werden oder die Software auf den an die Kunden verkauften Hardwareprodukten installiert ist, so dient die Software dauerhaft dem Betrieb des AbgPfl in Form der Nutzungsüberlassung an seine Kunden. Die Einräumung von Nutzungsrechten ändert nichts daran, daß dem AbgPfl das Vollrecht an dem von ihm enwickelten Werk verbleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150251.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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