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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Hat der AbgPfl Software entwickelt, wobei ihm hinsichtlich dieser der urheberrechtliche Schutz zukommt und überläßt er seinen Kunden jeweils die Rechte auf Nutzung der Software, wobei den Kunden entweder die Datenträger zur Verfügung gestellt werden oder die Software auf den an die Kunden verkauften Hardwareprodukten installiert ist, so dient die Software dauerhaft dem Betrieb des AbgPfl in Form der Nutzungsüberlassung an seine Kunden. Die Einräumung von Nutzungsrechten ändert nichts daran, daß dem AbgPfl das Vollrecht an dem von ihm enwickelten Werk verbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150251.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010