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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem letztwilligen Eigentumserwerb.
Gefahr, daß in der Zwischenzeit keine Erhaltungstätigkeiten und Verwaltungsarbeiten am Objekt durchgeführt würden, bzw Gefahr einer allfälligen Einantwortung zu Gunsten der Erben und in der Folge eines allfälligen gutgläubigen Rechtserwerbes durch Dritte.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2115.1997Dokumentnummer
JFR_10028987_97B02115_01