RS Vfgh 1997/10/13 B2115/97

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Veröffentlicht am 13.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem letztwilligen Eigentumserwerb.

Gefahr, daß in der Zwischenzeit keine Erhaltungstätigkeiten und Verwaltungsarbeiten am Objekt durchgeführt würden, bzw Gefahr einer allfälligen Einantwortung zu Gunsten der Erben und in der Folge eines allfälligen gutgläubigen Rechtserwerbes durch Dritte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2115.1997

Dokumentnummer

JFR_10028987_97B02115_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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