RS Vwgh 1998/6/25 94/15/0129

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §10 Abs2 Z5;
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0083 E 4. April 1989 RS 1(hier: Klientenstock eines Steuerberaters)

Stammrechtssatz

Die Veräußerung des ganzen Betriebs setzt nicht den Verkauf des gesamten Betriebsvermögens, sondern nur die Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraus. Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören, bestimmt der jeweilige Betriebstypus. Bei freien Berufen gehört in aller Regel der Kundenstock zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes. Ausnahmen sind denkbar, insb bei Fachärzten, die, wie oft Röntgenologen, mit aufwendigen Geräten einen ständig wechselnden Patientenkreis untersuchen. In derartigen Fällen treten gegenüber dem Patientenstock andere Merkmale in den Vordergrund, zB die Geräteausstattung und die Geschäftsbeziehungen zu den zuweisenden Ärzten. Ein Facharzt für Innere Medizin gehört jedoch nicht zu diesen Ausnahmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994150129.X02

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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