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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §10 Abs2 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0083 E 4. April 1989 RS 1(hier: Klientenstock eines Steuerberaters)Stammrechtssatz
Die Veräußerung des ganzen Betriebs setzt nicht den Verkauf des gesamten Betriebsvermögens, sondern nur die Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraus. Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören, bestimmt der jeweilige Betriebstypus. Bei freien Berufen gehört in aller Regel der Kundenstock zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes. Ausnahmen sind denkbar, insb bei Fachärzten, die, wie oft Röntgenologen, mit aufwendigen Geräten einen ständig wechselnden Patientenkreis untersuchen. In derartigen Fällen treten gegenüber dem Patientenstock andere Merkmale in den Vordergrund, zB die Geräteausstattung und die Geschäftsbeziehungen zu den zuweisenden Ärzten. Ein Facharzt für Innere Medizin gehört jedoch nicht zu diesen Ausnahmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994150129.X02Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015