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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §6 Z1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0079 E 27. März 1985 VwSlg 5983 F/1985; RS 2(hier EStG 1988 anzuwenden)Stammrechtssatz
Nach der Auffassung des VwGH gehören zum Umlaufvermögen Wirtschaftsgüter, deren betrieblicher Zweck nicht im (längerfristigen) GEBRAUCH, sondern im VERBRAUCH besteht, wobei Verbrauch insbesondere auch vorliegt, wenn die Wirtschaftsgüter zur Veräußerung bestimmt sind, gleichgültig ob in bearbeitetem oder nicht bearbeitetem Zustand. Zum Umlaufvermögen gehören daher vor allem Rohstoffe und Hilfsstoffe sowie Halberzeugnisse und Fertigerzeugnisse. Demgegenüber dienen Anlagegüter der fortgesetzten betrieblichen Nutzung, wobei sich der Nutzungszeitraum erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecken muß (vgl auch Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 1 zu § 6 Z 1 sowie Schubert-Pokorny-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Seite 223).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150251.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010