RS Vfgh 1997/10/13 B2415/97

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Veröffentlicht am 13.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers.

Der Antragsteller bezieht als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 16.300,--.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2415.1997

Dokumentnummer

JFR_10028987_97B02415_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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