RS Vwgh 1998/6/25 96/15/0167

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §161 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/16 93/13/0256 2

Stammrechtssatz

Eine Auswechslung der Tat liegt nicht vor, wenn lediglich die Spruchfassung präzisiert wird (Hinweis E 1.10.1991, 91/14/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150167.X02

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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