RS Vwgh 1998/6/25 96/15/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1998
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §15 Abs2;
FinStrG §23;
FinStrG §33 Abs5;

Rechtssatz

Generalpräventive Erwägungen sind keineswegs nur in Fällen bereits vorliegender entsprechender Publizität anzustellen, sondern ganz allgemein. Abgesehen vom Informationsstand der an einem Strafverfahren beteiligten Personen wäre nämlich das Unterbleiben einer adäquaten Ahndung des Verhaltens des Beschuldigten durchaus geeignet, durch späteres Bekanntwerden einen entsprechend nachteiligen Effekt bei anderen Abgabepflichtigen zu erzeugen (Hinweis E 17.8.1994, 93/15/0232).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150041.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten