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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §15 Abs2;Rechtssatz
Generalpräventive Erwägungen sind keineswegs nur in Fällen bereits vorliegender entsprechender Publizität anzustellen, sondern ganz allgemein. Abgesehen vom Informationsstand der an einem Strafverfahren beteiligten Personen wäre nämlich das Unterbleiben einer adäquaten Ahndung des Verhaltens des Beschuldigten durchaus geeignet, durch späteres Bekanntwerden einen entsprechend nachteiligen Effekt bei anderen Abgabepflichtigen zu erzeugen (Hinweis E 17.8.1994, 93/15/0232).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150041.X05Im RIS seit
11.07.2001