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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §21 Abs1;Rechtssatz
Ein sogenanntes "fortgesetztes Delikt" liegt vor, wenn eine Mehrheit von Handlungen, von denen jede den Tatbestand desselben Deliktes begründen, in einem Fortsetzungszusammenhang stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150167.X05Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.03.2010