RS Vwgh 1998/6/25 96/15/0167

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §21 Abs1;
FinStrG §31 Abs1;
FinStrG §31 Abs5;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Ein sogenanntes "fortgesetztes Delikt" liegt vor, wenn eine Mehrheit von Handlungen, von denen jede den Tatbestand desselben Deliktes begründen, in einem Fortsetzungszusammenhang stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150167.X05

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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