RS Vwgh 1998/6/25 97/15/0019

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §11 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0136 Besprechung in: SWK Nr. 31/2006, S 872 - S 878;

Rechtssatz

Durch die Regelung des § 11 Abs 1 UStG 1994, nach welcher Rechnungen bestimmte Merkmale aufweisen müssen, soll der Abgabenbehörde die Kontrolle der Einhaltung der steuerlichen Vorschriften erleichtert werden (Hinweis E 20.11.1996, 95/15/0179). Ausgehend von diesem Zweck der Vorschrift ist nach dem genannten Erkenntnis des VwGH dem Erfordernis der Bezeichnung des liefernden Unternehmens auch dann entsprochen, wenn dieser Unternehmer bloß zu Unrecht auf der Rechnung seinem Namen die Bezeichnung "Firma" voranstellt. In gleicher Weise ist aber dem Erfordernis der Bezeichnung des Abnehmers der Lieferung entsprochen, wenn dem Namen dieses Leistungsempfängers - entgegen handelsrechtlichen Bestimmungen - die Bezeichnung Firma vorangestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150019.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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