RS Vfgh 1997/10/13 B2267/97

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Veröffentlicht am 13.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Bestrafung wegen Übertretung des FremdenG.

Aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich der über die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafe hinausgehenden Folgewirkungen des Straferkenntnisses beantragt.

Gefahr der Nichterteilung eines gewöhnlichen Sichtvermerks aufgrund des vorliegenden Straferkenntnisses (§10 Abs1 Z4 FremdenG).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2267.1997

Dokumentnummer

JFR_10028987_97B02267_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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