Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Bestrafung wegen Übertretung des FremdenG.
Aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich der über die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafe hinausgehenden Folgewirkungen des Straferkenntnisses beantragt.
Gefahr der Nichterteilung eines gewöhnlichen Sichtvermerks aufgrund des vorliegenden Straferkenntnisses (§10 Abs1 Z4 FremdenG).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2267.1997Dokumentnummer
JFR_10028987_97B02267_01