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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24;Rechtssatz
Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des zivilrechtlichen oder auch wirtschaftlichen Eigentums des Betriebes (Teilbetriebes) oder Mitunternehmeranteiles in der Regel durch Verkauf, Tausch, Versteigerung, Enteignung, Übernahme der Betriebsschulden ohne andere Gegenleistung oder Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft gegen Ausgabe von Gesellschaftsrechten (Hinweis Doralt, EStG/3, § 24, Tz 108 mwN; ebenso Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Tz 6 mwN). Nach § 6 Z 14 EStG 1988 gilt als Tausch auch die Einlage von Gesellschaftsrechten in eine Körperschaft, und zwar auch anläßlich einer Kapitalerhöhung sowie eines Nachschusses; der Wert des eingelegten Wirtschaftsgutes ergibt die Anschaffungskosten des zusätzlichen Beteiligungswertes. Dies gilt auch für verdeckte Einlagen (Hinweis Doralt, aaO, § 6 Tz 61 mwN; Schuch/Quantschnigg, aaO). Das EStG 1972 enthielt nicht eine dem § 6 Z 14 EStG 1988 vergleichbare Regelung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994150129.X01Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015