RS Vwgh 1998/6/25 96/15/0167

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §137 litc;
FinStrG §138 Abs2 lita;
FinStrG §21 Abs1;
FinStrG §31 Abs1;
FinStrG §31 Abs5;
FinStrG §33 Abs3 lita;

Rechtssatz

Entschließt sich ein Finanzbeamter dazu, - dienstrechtswidrig - eine auf Dauer ausgerichtete entgeltliche Steuerberatung zu entfalten, so entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß der Vorsatz zur Abgabenverkürzung von vornherein einen längeren Zeitraum umfaßt. In diesem Fall ist daher von einem fortgesetzten Delikt auszugehen. Daran ändert nichts, daß im Spruch des Straferkenntnisses die einzelnen Teile des fortgesetzten Deliktes angeführt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150167.X08

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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