Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §137 litc;Rechtssatz
Entschließt sich ein Finanzbeamter dazu, - dienstrechtswidrig - eine auf Dauer ausgerichtete entgeltliche Steuerberatung zu entfalten, so entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß der Vorsatz zur Abgabenverkürzung von vornherein einen längeren Zeitraum umfaßt. In diesem Fall ist daher von einem fortgesetzten Delikt auszugehen. Daran ändert nichts, daß im Spruch des Straferkenntnisses die einzelnen Teile des fortgesetzten Deliktes angeführt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150167.X08Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.03.2010