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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Die Übertretungen des § 103 Abs 1 Z 3 KFG und die einer Verurteilung nach § 88 Abs 1 und 4 StGB zugrundeliegende fahrlässige schwere Körperverletzung rechtfertigen allein aufgrund ihrer Tatbildmäßigkeit auch in ihrem Zusammenhalt noch nicht die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet. Die Beh hat vielmehr die näheren Umstände des Tatherganges sowie der verhängten Strafen zu erheben um das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes gem § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 beurteilen zu können. Solche Feststellungen sind nur dann entbehrlich, wenn sich diese Schlußfolgerung bereits aus dem tatbildmäßigen Verhalten des Fremden iZm den gegen ihn verhängten Strafen ergeben hat (Hinweis E 28.2.1997, 97/19/0205).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995190530.X01Im RIS seit
02.05.2001