RS Vfgh 1997/10/14 B2162/97

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Veröffentlicht am 14.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kaufvertrag.

Gefahr eines neuerlichen Verkaufs und der Untersagung der weiteren Nutzung durch die Grundverkehrsbehörde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2162.1997

Dokumentnummer

JFR_10028986_97B02162_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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