RS Vwgh 1998/6/26 97/19/1670

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Veröffentlicht am 26.06.1998
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §1;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §65;

Rechtssatz

Für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung, ein Fremder halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist die Fremdenpolizeibehörde, für eine solche über einen Antrag auf Feststellung, er sei zur Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet berechtigt, aber die Aufenthaltsbehörde zuständig.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191670.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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