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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art90 Abs2Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch Verhängung von Finanzstrafen aufgrund verfassungswidriger Außerachtlassung des Vorliegens eines Strafaufhebungsgrundes infolge Selbstanzeige durch den Beschwerdeführer; verfassungskonforme Gesetzesauslegung infolge des Anklageprinzips der Bundesverfassung in diesem Sinne gebotenRechtssatz
In ständiger Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof aus dem in Art90 Abs2 B-VG verankerten Anklageprinzip (in seiner materiellen Bedeutung) das sowohl an die Gesetzgebung als auch die Vollziehung gerichtete Verbot abgeleitet, den Rechtsunterworfenen auch schon im Stadium vor Einleitung eines (gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen) Strafverfahrens durch die Androhung (oder Anwendung) rechtlicher Sanktionen dazu zu verhalten, Beweise gegen sich selbst zu liefern.
Die Erfüllung der durch §108 WAO auferlegten Pflicht zur ("Selbst"-)Anzeige darf daher ausschließlich der (richtigen und vollständigen) Abgabenerhebung, in Ermangelung einer etwa dem §29 FinStrG der Zielrichtung nach entsprechenden Vorschrift jedoch keinesfalls der strafrechtlichen Verfolgung des Abgabepflichtigen (durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde) dienen. Dies bedeutet im Ergebnis, daß zumindest die vor einer strafbehördlichen Verfolgungshandlung erstattete ("Selbst"-)Anzeige nach §108 WAO einen Strafaufhebungsgrund in einer der Selbstanzeige im Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes nach dessen §29 grundsätzlich gleichzustellenden Weise bildet. Daß der in diesem Sinn verfassungskonform verstandene §108 WAO bei einer derartigen Handhabung über die im §29 FinStrG (verfassungsrechtlich unbedenklich) vorgesehene, von zahlreichen Voraussetzungen abhängige Begünstigung des mit einer Strafe bedrohten Abgabepflichtigen allenfalls hinausreicht, muß dabei hingenommen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung verfassungskonforme, Finanzstrafrecht, Selbstanzeige, AnklageprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B552.1994Dokumentnummer
JFR_10028984_94B00552_2_01