RS Vwgh 1998/6/29 97/10/0241

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Veröffentlicht am 29.06.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Grundfläche verliert durch eine Rodungsbewilligung ihre Waldeigenschaft in gesetzwidriger Weise, wenn die Rodungsbewilligung erteilt wird, ohne daß öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche vorliegen. Der Eigentümer der zur Rodung beantragten Fläche hat daher einen Anspruch darauf, daß (ausreichende) öffentliche Interessen für die Verwendung der Rodungsfläche zu anderen Zwecken als zu solchen der Waldkultur vorliegen (Hinweis E 20.3.1989, 88/10/0177).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100241.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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