Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §17 Abs1;Rechtssatz
Eine Grundfläche verliert durch eine Rodungsbewilligung ihre Waldeigenschaft in gesetzwidriger Weise, wenn die Rodungsbewilligung erteilt wird, ohne daß öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche vorliegen. Der Eigentümer der zur Rodung beantragten Fläche hat daher einen Anspruch darauf, daß (ausreichende) öffentliche Interessen für die Verwendung der Rodungsfläche zu anderen Zwecken als zu solchen der Waldkultur vorliegen (Hinweis E 20.3.1989, 88/10/0177).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100241.X02Im RIS seit
11.07.2001