RS Vwgh 1998/6/29 97/10/0241

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Veröffentlicht am 29.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §45 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Rechtssatz

Ist schon der derzeitige Wasserbedarf durch das über eine Wasserversorgungsanlage verfügbare Wasserdargebot nicht gedeckt, geschweige denn der in die Betrachtung einzubeziehende zukünftige Wasserbedarf, ist die Nutzung der Rodungsfläche für eine Quellfassung im öffentlichen Interesse iSd § 17 Abs 2 und 3 ForstG 1975 gelegen (hier: daß dieses öffentliche Interesse jenes an der Walderhaltung in bezug auf eine 10 m2 große Waldfläche überwiegt, ist offenkundig, zumal der forsttechnische Amtssachverständige ausgeführt hat, daß durch die Rodung keine negativen Auswirkungen entstehen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100241.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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