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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Ist schon der derzeitige Wasserbedarf durch das über eine Wasserversorgungsanlage verfügbare Wasserdargebot nicht gedeckt, geschweige denn der in die Betrachtung einzubeziehende zukünftige Wasserbedarf, ist die Nutzung der Rodungsfläche für eine Quellfassung im öffentlichen Interesse iSd § 17 Abs 2 und 3 ForstG 1975 gelegen (hier: daß dieses öffentliche Interesse jenes an der Walderhaltung in bezug auf eine 10 m2 große Waldfläche überwiegt, ist offenkundig, zumal der forsttechnische Amtssachverständige ausgeführt hat, daß durch die Rodung keine negativen Auswirkungen entstehen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100241.X03Im RIS seit
11.07.2001