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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Einstellung des Verfahrens über einen Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und dem Landeshauptmann als zweite Instanz in einer Sache der mittelbaren Bundesverwaltung wegen Klaglosstellung; zwischenzeitig erfolgte inhaltliche Behandlung des gegenständlichen Feststellungsantrags durch einen Bescheid des Bundesministers; KostenzuspruchRechtssatz
Ein Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes setzt nach §46 VfGG die Erschöpfung des Instanzenzuges nicht voraus und unterbricht auch nicht ein anhängiges Verfahren; der Bundesminister war daher nicht gehindert, über die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes zu entscheiden. In seiner Entscheidung setzte er sich inhaltlich mit der Behauptung der Antragstellerin, der Alpobmann sei zur Abgabe seiner Erklärung und zum Abschluß einer Vereinbarung nicht ermächtigt gewesen, und damit inhaltlich mit dem Feststellungsantrag auseinander. Zwar wird durch die Abweisung einer Berufung an sich ein dem angefochtenen Bescheid inhaltsgleicher Bescheid erlassen (VfSlg 12861/1991), hier also ein Zurückweisungsbescheid; da der Bundesminister den Feststellungsantrag inhaltlich behandelte, wies er aber in Wahrheit nicht die Berufung, sondern diesen Antrag ab. Die unzutreffende Formulierung des Spruchs ändert daran nichts. Es ist nicht Gegenstand der Prüfung im vorliegenden Verfahren, ob der Bundesminister zu einer derartigen Entscheidung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens berufen war und ob die Entscheidung inhaltlich richtig ist.
Keine Äußerung der Antragstellerin zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung.
In sinngemäßer Anwendung des §52, §86 und §88 VfGG ist daher dem Bund der Ersatz der Kosten aufzuerlegen und das Verfahren als gegenstandslos geworden einzustellen (vgl VfSlg 13087/1992, 14188/1995).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Auslegung eines BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:KI2.1996Dokumentnummer
JFR_10028984_96K00I02_01