RS Vwgh 1998/6/29 97/10/0012

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Veröffentlicht am 29.06.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
ForstG 1975 §17 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/29 95/10/0042 1

Stammrechtssatz

Auch offenkundige Tatsachen sind in der Begründung des Bescheides von der Behörde so eingehend darzulegen, daß die Partei und der VwGH in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob im konkreten Fall ein öffentliches Interesse an der beantragten Rodung besteht (Hinweis E 19.10.1992, 92/10/0140).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100012.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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