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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
B-VG Art15 Abs1;Rechtssatz
Das Verbot des § 5 lit c Tir NatSchG 1997 dient den Gesetzesmaterialien (vgl die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Gesetzes LGBl 1990/52, 36f) zufolge unter anderem dem Schutz der Rastplätze und Nistplätze verschiedenster Vögel sowie dem Schutz der Laichplätze von Fischen und sonstigen Wassertieren. Unter dem Gesichtspunkt, derartige Störungen der Natur, die von Motorbooten mit Verbrennungsmotoren ausgehen können, hintanzuhalten, vermag sich diese Regelung daher in unbedenklicher Weise auf Art 15 Abs 1 B-VG zu stützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100160.X03Im RIS seit
20.11.2000