RS Vwgh 1998/6/29 98/10/0160

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Veröffentlicht am 29.06.1998
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art15 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §5 litc;
NatSchGNov Tir 1990;

Rechtssatz

Das Verbot des § 5 lit c Tir NatSchG 1997 dient den Gesetzesmaterialien (vgl die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Gesetzes LGBl 1990/52, 36f) zufolge unter anderem dem Schutz der Rastplätze und Nistplätze verschiedenster Vögel sowie dem Schutz der Laichplätze von Fischen und sonstigen Wassertieren. Unter dem Gesichtspunkt, derartige Störungen der Natur, die von Motorbooten mit Verbrennungsmotoren ausgehen können, hintanzuhalten, vermag sich diese Regelung daher in unbedenklicher Weise auf Art 15 Abs 1 B-VG zu stützen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100160.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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