RS Vwgh 1998/6/29 96/10/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1998
beobachten
merken

Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
LSchG Vlbg 1982 §1 Abs2 lita;
LSchG Vlbg 1982 §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/06 91/10/0129 11

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Klärung der Frage, ob durch die Verwirklichung des Projektes Interessen des Landschaftsschutzes beeinträchtigt würden, ob also iSd § 1 Abs 2 lit a Vlbg LSchG 1982 ein Eingriff herbeigeführt würde, der die Landschaft beeinträchtigt, verunstaltet, schädigt oder den Naturgenuß stört, ist eine entsprechende Beschreibung der Landschaft vom ästhetischen Standpunkt oder des etwa durch das Vorhandensein bestimmter Tiere oder Pflanzen mit ihr verbundenen Naturgenusses sowie die fachliche Beurteilung des beabsichtigten Eingriffes in Hinsicht auf die Eignung, die Landschaft zu beeinträchtigen, zu verunstalten oder zu schädigen oder den Naturgenuß zu stören. Dies ist auch

Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) darüber abzugeben haben (Hinweis E 10.11.1986, 86/10/0115).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996100245.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten