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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §7 Abs1 litc;Rechtssatz
Waren die Angaben über die Mindesthaltbarkeitsfrist in Verbindung mit den angegebenen Lagerbedingungen von Anfang an falsch und daher irreführend iSd § 8 lit f LMG 1975, so liegt eine Falschbezeichnung nach § 7 Abs 1 lit c LMG 1975 vor. Ob dies zutrifft, hängt allein davon ab, ob die seinerzeit deklarierte Haltbarkeitsfrist iVm den angegebenen Lagerbedingungen für die betreffende Ware objektiv und generell betrachtet unrichtig - dh zu lange bemessen - war. Es trifft daher nicht zu, daß es nur auf die Verkehrsfähigkeit und Genußtauglichkeit im Einzelfall ankäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994100132.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012