RS Vwgh 1998/6/29 98/10/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
VStG §24;

Rechtssatz

Die im Schreiben des Besch abgegebene Erklärung, "in allen drei Punkten, deren ich beschuldigt werde, stimme ich mit Ihnen nicht überein. Für mich ist der Tatbestand eine Erfindung" bedeutet lediglich, daß der Ausspruch über die Schuld bekämpft wird. Diese Erklärung enthält keinerlei Bezugnahme darauf, womit der Besch seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Erklärungen dieser Art entsprechen nach stRsp des VwGH nicht dem Gebot eines begründeten Berufungsantrages (Hinweis E 1.2.1984, 83/03/0123, E 19.2.1988, 88/18/0016, 0017, weiters E 29.1.1992, 91/02/0120, 0125 und E 30.11.1994, 93/03/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100130.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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