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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Die im Schreiben des Besch abgegebene Erklärung, "in allen drei Punkten, deren ich beschuldigt werde, stimme ich mit Ihnen nicht überein. Für mich ist der Tatbestand eine Erfindung" bedeutet lediglich, daß der Ausspruch über die Schuld bekämpft wird. Diese Erklärung enthält keinerlei Bezugnahme darauf, womit der Besch seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Erklärungen dieser Art entsprechen nach stRsp des VwGH nicht dem Gebot eines begründeten Berufungsantrages (Hinweis E 1.2.1984, 83/03/0123, E 19.2.1988, 88/18/0016, 0017, weiters E 29.1.1992, 91/02/0120, 0125 und E 30.11.1994, 93/03/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100130.X01Im RIS seit
20.11.2000