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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51e Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/01/27 96/10/0193 1Stammrechtssatz
Die Relevanz des Verfahrensmangels ist in der Beschwerde darzustellen. Dies gilt auch für die Außerachtlassung der Verfahrensvorschriften des § 51e VStG (Hinweis E 20.12.1993, 92/02/0295). Davon, daß ein rechtswidriges Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung in jedem Fall die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen müßte, ist der VwGH auch im E 21.9.1995, 95/09/0124 und im E 26.5.1995, 93/17/0124, nicht ausgegangen (Hinweis E 18.9.1996, 96/03/0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994100132.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012