RS Vfgh 1997/10/16 B2468/97

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Veröffentlicht am 16.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art145
StPO §363a, §363b, §363c

Leitsatz

Zurückweisung eines auf Art145 B-VG gestützten Antrags auf Erneuerung eines Strafverfahrens nach einer durch den EGMR festgestellten Verletzung der EMRK durch Entscheidung eines Strafgerichtes mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Es ist offenkundig, daß es sich bei den Vorschriften des §363a, §363b und §363c StPO nicht um Bestimmungen jenes "besonderen Bundesgesetzes" handelt, dessen Erlassung Art145 B-VG zu seiner Ausführung verheißt.

Der Verfassungsgerichtshof wird durch Art145 B-VG nicht zur Wahrnehmung jedweder Verletzung des Völkerrechts schlechthin berufen. Dieser Vorschrift liegt die Intention zugrunde, den Verfassungsgerichtshof als Spezialstrafgericht zur Ahndung von völkerrechtswidrigen Handlungen einzelner zu berufen (mit Literaturhinweisen). Eine solche Kompetenz ist dem OGH mit §363a, §363b und §363c StPO aber nicht verliehen worden, weshalb ein Verstoß dieser Vorschriften gegen Art145 B-VG nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

  • B 2468/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.10.1997 B 2468/97

Schlagworte

Völkerrecht, Strafprozeßrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2468.1997

Dokumentnummer

JFR_10028984_97B02468_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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