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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß dem Waldeigentümer Parteistellung sowohl im Rodungsverfahren als auch im Waldfeststellungsverfahren zukommt, iVm dem Umstand, daß sich aus der forstrechtlichen Waldeigenschaft nicht nur Eigentumsbeschränkungen, sondern auch Berechtigungen des Eigentümers der betreffenden Grundfläche ergeben, folgt, daß dem Eigentümer einer Grundfläche, die Wald ist oder als solche gilt, ein subjektives Recht darauf zusteht, daß diese Grundfläche die Waldeigenschaft nicht gegen seinen Willen auf gesetzwidrige Weise verliert. Der Eigentümer der zur Rodung beantragten Grundfläche kann daher durch einen Rodungsbewilligungsbescheid in seinem Recht verletzt werden, daß die beantragte Rodungsbewilligung nicht erteilt werde (Hinweis E 28.9.1982, 92/07/0106, VwSlg 10835 A/1982).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100241.X01Im RIS seit
11.07.2001