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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Insoweit § 8 Abs 2 OÖ NatSchG 1995 den gleichen Tatbestand enthält wie § 6 Abs 2 OÖ NatSchG 1982, erfaßt dieser auch Zustände, die auf Maßnahmen zurückzuführen sind, die im zeitlichen Geltungsbereich der Vorgängerbestimmung geschaffen wurden (Hinweis E 24.4.1995, 95/10/0060). Die Behörde ist daher aufgrund eines im zeitlichen Geltungsbereich des OÖ NatSchG 1982 vorgenommenen, iSd § 8 Abs 2 OÖ NatSchG 1995 ohne bescheidmäßige Feststellung gesetzten Eingriffs in das Landschaftsbild gem § 44 Abs 1 und 4 OÖ NatSchG 1995 zur Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages verpflichtet.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996100258.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011