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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Daß die Länge der zu entfernenden Verrohrung von der Naturschutzbehörde im Wiederherstellungsauftrag allenfalls unrichtig mit 200 m statt mit 130 m angenommen wird, wie auch das Fehlen von Feststellungen über den "exakten Verlauf" der Verrohrung kann nichts daran ändern, daß der Gegenstand der Entfernung eindeutig umschrieben wird, wenn sich auf den betreffenden Grundstücken nicht mehrere Verrohrungen befinden. Daher ist zur Identifizierung der zu entfernenden Verrohrung die genaue Angabe von deren Länge und Verlauf nicht erforderlich.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996100258.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011