RS Vwgh 1998/6/29 96/10/0258

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Veröffentlicht am 29.06.1998
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs4;
VVG §1 Abs1;

Rechtssatz

Daß die Länge der zu entfernenden Verrohrung von der Naturschutzbehörde im Wiederherstellungsauftrag allenfalls unrichtig mit 200 m statt mit 130 m angenommen wird, wie auch das Fehlen von Feststellungen über den "exakten Verlauf" der Verrohrung kann nichts daran ändern, daß der Gegenstand der Entfernung eindeutig umschrieben wird, wenn sich auf den betreffenden Grundstücken nicht mehrere Verrohrungen befinden. Daher ist zur Identifizierung der zu entfernenden Verrohrung die genaue Angabe von deren Länge und Verlauf nicht erforderlich.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996100258.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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