RS Vwgh 1998/6/29 96/10/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1998
beobachten
merken

Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §1 Abs2 lita;
LSchG Vlbg 1982 §10 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/06 91/10/0129 15

Stammrechtssatz

Ohne ausreichende Beschreibung der Landschaft und darauf aufbauende Feststellungen über das GEWICHT der Landschaftseingriffe (Art und Ausmaß der bewirkten ästhetischen Veränderungen) - § 1 Abs 2 lit a Vlbg LSchG 1982 enthält hier eine Abstufung der Eingriffsintensität - ist eine Abwägung mit konkurrierenden anderen öffentlichen Interessen iSd § 10 Abs 2 Vlbg LSchG 1982 nicht möglich.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996100245.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten