RS Vfgh 1997/10/21 B2331/97

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Veröffentlicht am 21.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin.

Die Antragstellerin bezieht als unselbständige Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 9.581,--.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2331.1997

Dokumentnummer

JFR_10028979_97B02331_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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