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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wie der VwGH zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Tir NatSchG 1991 wiederholt ausgesprochen hat (Hinweis E 31.1.1994, 92/10/0041), ist der Tiroler Landesumweltanwalt zwar zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes berufen, er ist jedoch nicht Träger materieller (subjektiv-öffentlicher) Rechte. Er ist - so die Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf des Gesetzes LBGl 1990/52, 82f) - Sprecher für die Natur; er hat jedoch keinen Rechtsanspruch in der Sache selbst. Dem Tiroler Landesumweltanwalt fehlt daher, was die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung er vor dem VwGH geltend machen könnte. Weder durch eine allfällige unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmungen des Tir NatSchG 1997 durch die belangte Behörde, noch durch eine (auch wegen der Nichtberücksichtigung von Anträgen des Tiroler Landesumweltanwaltes) mangelhaft gebliebene Erhebung der Entscheidungsgrundlagen kann der Tiroler Landesumweltanwalt daher in seinen Rechten verletzt werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100146.X01Im RIS seit
11.07.2001