RS Vwgh 1998/6/29 98/10/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1998
beobachten
merken

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §9 litd;
NatSchG Tir 1997 §9 litc;

Rechtssatz

Die Rechtslage nach dem Tir NatSchG 1997 erfordert iZm einem Verfahren zur Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung 1ur Errichtung einer Anlage ein Ermittlungsverfahren im Hinblick auf ein Tatbestandselement, nämlich die Lage des Feuchtgebietes, welches im Tir NatSchG 1991 nicht enthalten war und auf das sich daher das Ermittlungsverfahren nach dem zuletzt genannten Gesetz nicht zu beziehen hatte. Im Hinblick auf die Frage der Situierung des Feuchtgebietes innerhalb einer geschlossenen Ortschaft kann ein (ua) auf § 9 lit d Tir NatSchG 1991 gestützter Bescheid daher keine entschiedene Sache hinsichtlich des Neuansuchens, zu dessen Erledigung das Tir NatSchG 1997 maßgeblich ist, begründen (hier führt dies dazu, daß nicht eine "entschiedene Sache" vorliegt, da der gem dem Tir NatSchG 1991 erlassene Bescheid, mit dem der erste Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wohngebäudes abgewiesen worden ist, nicht teilbar ist).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100100.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten