Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
SchOG 1962 §5 idF 1975/323;Rechtssatz
Die Bf erachtet sich im Recht auf eine "inhaltlich und verfahrensrechtlich dem Schulorganisationsgesetz und dem Verfahrensrecht gemäße öffentlich-rechtliche Festsetzung von öffentlich-rechtlichen Internatsbeiträgen für Unterbringung von Zöglingen in einer öffentlich-rechtlichen Erziehungsanstalt" verletzt. Eine Verletzung in diesem Recht käme nur in Betracht, wenn auf den zugrundeliegenden Sachverhalt (Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Kinder der Bf im öffentlichen Schülerheim im Schuljahr 1991/92) gesetzliche Regelungen anzuwenden wären, die die Behörde zur Festsetzung "öffentlich-rechtlicher Internatsgebühren" ermächtigten (und verpflichten); denn das geltend gemachte Recht setzt eine diesem korrespondierende Pflicht der Behörde zur Festsetzung der Gebühren auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung voraus. Eine auf den in Rede stehenden Zeitraum (das Schuljahr 1991/92) anwendbare gesetzliche Regelung, die die Behörde zur Festsetzung "öffentlich-rechtlicher Internatsgebühren" ermächtigte, besteht indes nicht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995100080.X01Im RIS seit
11.07.2001