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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z5;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 98/10/0184-0186, 0189-0194, 0198-0200, 0204, 0216-0230, 0239-0241Rechtssatz
Die Heranziehung von vornherein untauglicher Gründe, die wahllose Anführung sämtlicher Richter, die den derzeit mit Beschwerden und Anträgen des Antragstellers befaßten Senaten angehören (einschließlich der Ersatzvorsitzenden, Ersatzmitlieder und Verstärker, von denen nicht von vornherein angenommen werden konnte, daß sie mit Angelegenheiten des Antragstellers überhaupt befaßt würden), und die Darlegungen des Antragstellers über die mit seinen Aktivitäten verfolgten Ziele "Beitrag zum Beschäftigungspaket der Bundesregierung, um 57 Planstellen auszulasten", Widmung der kommenden 30 Jahre dem "Vergeltungssekkieren der Justiz"...lassen erkennen, daß der Antragsteller mit seinen Eingaben verfahrensfremde Zwecke verfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100183.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.07.2015