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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ist die Rodungsfläche im Bescheid durch die Angabe des Grundstückes, des Flächenausmaßes und durch einen Verweis auf die zum Bescheidbestandteil erklärten Pläne umschrieben und ist auf Grund der eingezeichneten Vermessungspunkte und der roten Markierung im Lageplan eine Feststellung der bewilligten Rodungsfläche in der Natur möglich, weist die Rodungsbewilligung die erforderliche Bestimmtheit auf.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100241.X06Im RIS seit
11.07.2001