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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
B-VG Art11 Abs1 Z6;Rechtssatz
Nach der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung sind zwar konkurrierende Kompetenzen ausgeschlossen. Das bedeutet aber nicht, daß bestimmte Sachgebiete nicht unter verschiedenen Gesichtspunkten und demnach auch von verschiedenen Gesetzgebungsautoritäten geregelt werden könnten (Gesichtspunktetheorie). Unter Naturschutzgesichtspunkten ist der Naturschutzgesetzgeber aber gem Art 15 B-VG befugt, Regelungen auch dann zu treffen, wenn der Gegenstand dieser Regelung sonst, nämlich unter einem anderen Gesichtspunkt, eine dem Bund zugewiesenen Kompetenzbestand (hier: Schiffahrtspolizei) zugehört (Hinweis VfSlg 4237/1962, 7169/1973 und 14178/1995).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100160.X02Im RIS seit
20.11.2000