RS Vwgh 1998/6/29 96/10/0258

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Veröffentlicht am 29.06.1998
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs4;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs2;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/18 94/10/0036 1 (hier zum OÖ NatSchG 1995 ergangen)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob das Leistungsgebot (hier nach § 179 Krnt NatSchG 1986 Abs 1 und Abs 2) den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG entspricht, ist an Hand des Inhalts des Spruches des angefochtenen Bescheides gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie zB von Plänen zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt sein, daß einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme - ergehen kann (Hinweis E 3.12.1984, 84/10/0165, 11601 A/1984, E 23.4.1991, 91/07/0014 und E 19.8.1993, 93/06/0078).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996100258.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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