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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs 10 ForstG 1975 kann die Rodungsbewilligung schon zu einem Zeitpunkt erteilt werden, zu dem der durch die Rodung Begünstigte noch nicht das Eigentumsrecht oder ein sonstiges, dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat. Der Aussetzung des Rodungsverfahrens bedarf es daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100241.X05Im RIS seit
11.07.2001