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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Gebrauchsgegenstände iSd § 6 LMG 1975 sind nicht schlechterdings Waren iSd § 39 Abs 1 LMG 1975; sie sind dies - dem Anwendungsbereich des LMG 1975 entsprechend (vgl § 1 Abs 1 LMG 1975) - nur insoferne, als sie iSd § 1 Abs 2 LMG 1975 in Verkehr gebracht werden. § 1 Abs 2 LMG 1975 zählt auch das "Verwenden für andere", soferne es zu Erwerbszwecken geschieht, zum Inverkehrbringen. Indem daher eine Faschiermaschine (bzw ein Spindelgehäuse) zur gewerblichen Herstellung von faschiertem Fleisch benützt wurde, wurde sie iSd § 1 Abs 2 LMG 1975 zu Erwerbszwecken für andere verwendet, dh sie wurde iSd § 1 Abs 2 LMG 1975 in Verkehr gebracht und ist daher eine Ware iSd § 39 Abs 1 LMG 1975.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996100158.X02Im RIS seit
18.02.2002