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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Eine "Erledigung" (eine bloße generelle Weisung) bildet mangels entsprechender Kundmachung keine Grundlage für die rechtmäßige Vorschreibung eines Beitrages (Internatsbeitrages für die Unterbringung von Zöglingen in einer öffentlich-rechtlichen Erziehungsanstalt). Ebensowenig erscheint die Festsetzung von Beiträgen unmittelbar auf Grund des § 5 Abs 2 SchOG 1962 zulässig.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren ErlässeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995100080.X03Im RIS seit
11.07.2001