RS Vwgh 1998/6/29 98/10/0159

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Veröffentlicht am 29.06.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung, den Beschwerdepunkt bestimmt zu bezeichnen, nicht nachgekommen, weil die Behauptung der Verfassungswidrigkeit bzw "Fragwürdigkeit" einer gesetzlichen Vorschrift keine konkrete Behauptung eines subjektiven Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, ist.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100159.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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