Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung, den Beschwerdepunkt bestimmt zu bezeichnen, nicht nachgekommen, weil die Behauptung der Verfassungswidrigkeit bzw "Fragwürdigkeit" einer gesetzlichen Vorschrift keine konkrete Behauptung eines subjektiven Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, ist.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100159.X01Im RIS seit
20.11.2000