RS Vwgh 1998/6/30 97/05/0132

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO Tir 1989 §30 Abs4 impl;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;

Rechtssatz

Eine Bestimmung, die wie in der Tir BauO dem Nachbarn ausdrücklich ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung - unabhängig von einem in der Widmungskategorie vorgesehenen Immissionsschutz oder einem sonstigen, im Interesse des Nachbarn gelegenen Kriterium - einräumt, enthält die OÖ BauO 1994 nicht. Die raumordnungsrechtlichen Regelungen betreffend das Grünland enthalten keinen Immissionsschutz für den Nachbarn. Der Nachbar hat somit gem der OÖ BauO 1994 kein Recht auf Einhaltung der Widmung "Grünland" (das E 14.5.1991, 90/05/0067, und das E 14.6.1983, 93/05/0036, stützen eine gegenteilige Meinung nicht). Eine Prüfung anhand der Betriebstype und somit anhand eines abstrakten Betriebes kommt immer nur dann in Frage, wenn es um Einhaltung der Flächenwidmung für einen Betrieb geht. Da dem Nachbarn ein solches Recht auf Einhaltung der Widmung im Grünland nicht zusteht, kann die Beh die Frage des Ausmaßes der Immissionen nur im Rahmen des § 2 Z 36 und § 3 Z 4 OÖ BauTG 1994 anhand des konkreten Betriebes prüfen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050132.X02

Im RIS seit

24.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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