RS Vfgh 1997/11/4 B2602/97

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Veröffentlicht am 04.11.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Medienrecht

Rechtssatz

Keine Folge, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich ist. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerinnen verkennt, daß ein Beschluß, mit dem der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkennen würde, nicht zur Folge hätte, daß die belangte Behörde zur Fortsetzung des Verfahrens in der Sache verhalten wäre (sodaß die Beschwerdeführerinnen an der endgültigen Vergabe der Sendelizenzen zu beteiligen wären).

(Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Sendelizenz für Hörfunk, weil die Beteiligungsverhältnisse nicht §10 RegionalradioG entsprechen).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2602.1997

Dokumentnummer

JFR_10028896_97B02602_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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