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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich ist. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerinnen verkennt, daß ein Beschluß, mit dem der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkennen würde, nicht zur Folge hätte, daß die belangte Behörde zur Fortsetzung des Verfahrens in der Sache verhalten wäre (sodaß die Beschwerdeführerinnen an der endgültigen Vergabe der Sendelizenzen zu beteiligen wären).
(Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Sendelizenz für Hörfunk, weil die Beteiligungsverhältnisse nicht §10 RegionalradioG entsprechen).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2602.1997Dokumentnummer
JFR_10028896_97B02602_01