RS Vwgh 1998/6/30 95/08/0194

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §20;
AlVG 1977 §21 Abs1;
AlVG 1977 §23 Abs1 idF 1990/412;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/08/0195

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/04/21 97/08/0608 1

Stammrechtssatz

Bemessungsgrundlage für den "Pensionsvorschuß" iSd § 23 Abs 1 AlVG ist in erster Linie die Höhe des Notstandshilfeanspruchs, jedoch zusätzlich begrenzt durch die Höhe des Pensionsanspruches. Es ist daher aus der monatlichen Pensionshöhe mittels Teilung durch 30 eine "tägliche Pensionshöhe" zu ermitteln und diese dem (auf den Tag bezogenen) Notstandshilfeanspruch im jeweiligen Kalendermonat zeitraumbezogen gegenüberzustellen. ISd § 21 Abs 1 dritter Satz AlVG muß zur Herstellung vergleichbarer Größen auch die auf den einzelnen Tag entfallende Pensionsleistung bei der zuvor erwähnten Gegenüberstellung um die anteiligen Sonderzahlungen erhöht werden. Die oben erwähnten Berechnungen haben von der Nettopensionsleistung auszugehen. Der vom Sozialversicherungsträger zur Pension zu gewährende Kinderzuschuß ist hingegen bei der oben erwähnten Gegenübestellung nicht einzubeziehen, sondern es sind zum Pensionsvorschuß gegebenenfalls die sich aus § 20 Abs 2 AlVG bis § 20 Abs 5 AlVG ergebenden Familienzuschläge zu gewähren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080194.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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